LKW-Fahrer aus der EU: Führerschein, Schlüsselzahl 95 und Fristen
Ein EU-Führerschein gilt in Deutschland ohne Umschreiben. Trotzdem gibt es drei Fristen, an denen Speditionen hängen bleiben. Hier steht, was Sie vor der Zusage prüfen sollten.
Gilt ein EU-Führerschein in Deutschland?
Ja. Ein gültiger Führerschein aus einem EU- oder EWR-Land gilt in Deutschland und muss nicht umgeschrieben werden (§ 28 FeV). Der Beruf Berufskraftfahrer ist außerdem nicht reglementiert. Eine Anerkennung des Abschlusses ist also keine Pflicht.
Die Arbeit liegt bei den Fahrerdokumenten. Drei Fristen entscheiden, ob ein Fahrer ab dem ersten Tag fahren darf.
Frist 1: LKW-Klassen laufen nach fünf Jahren ab
Für C, C1, CE und C1E gilt in Deutschland eine Frist von fünf Jahren ab Erteilung – auch für Führerscheine aus dem EU-Ausland (§ 28 in Verbindung mit § 23 FeV). Schauen Sie deshalb auf das Erteilungsdatum, nicht nur auf die Klasse.
Frist 2: sechs Monate Übergang – nur beim Umzug
Ist der Führerschein beim Umzug nach Deutschland schon älter als fünf Jahre, darf der Fahrer noch sechs Monate fahren. Gerechnet wird ab dem Tag, an dem er hier seinen Wohnsitz begründet (§ 28 Abs. 3 FeV).
Läuft die Frist erst ab, wenn der Fahrer schon hier wohnt, gibt es keine Übergangszeit. Die Verlängerung muss also vor dem Ablaufdatum beantragt sein.
Wer einen Fahrer nach dem Ablaufdatum fahren lässt, macht sich strafbar. Tragen Sie das Datum am besten gleich bei der Einstellung in Ihren Kalender ein.
Frist 3: Schlüsselzahl 95 alle fünf Jahre auffrischen
Die Berufskraftfahrer-Qualifikation aus einem anderen EU-Land gilt in Deutschland genauso wie eine deutsche – ob als Schlüsselzahl 95 im Führerschein oder als Fahrerqualifizierungsnachweis (§ 7 Abs. 2 BKrFQG). Aufgefrischt werden muss sie alle fünf Jahre (§ 5 BKrFQG).
Prüfungssprachen: neu seit August 2026
Wer die Grundqualifikation aus seinem Heimatland mitbringt, braucht in Deutschland keine Prüfung. Muss ein Fahrer sie hier ablegen, geht das seit dem 18. August 2026 nicht mehr nur auf Deutsch, sondern auch in neun weiteren Sprachen: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch (§ 2 Abs. 8 BKrFQV). Spanisch und Ungarisch sind nicht dabei.
Die Theorieprüfung für den Führerschein selbst ist in 14 Fremdsprachen möglich, darunter Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Ukrainisch, Spanisch und Englisch (Anlage 7 FeV).
Wie viel Deutsch braucht ein LKW-Fahrer?
Vorgeschrieben ist keines: Für Berufskraftfahrer müssen laut Anerkennungs-Finder keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. In Verkehr und Lagerei verlangten 37 Prozent der Betriebe bei ihrer letzten Stelle trotzdem mindestens B2 (IAB-Kurzbericht 7/2026).
Fragen Sie sich, wofür Ihr Fahrer Deutsch braucht: für Kunden an der Rampe, für die Disposition, für Papiere? Ein Fahrer im Fernverkehr braucht oft weniger, als die Anzeige verlangt.
Eine Pflicht gilt trotzdem: Unterweisungen zu Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln müssen in einer Form und Sprache erfolgen, die der Fahrer versteht (§ 14 GefStoffV, § 12 BetrSichV).
Fahrer von außerhalb der EU
Hier gelten andere Regeln. Für die Qualifikation gibt es zwei Wege: Der Fahrer erwirbt die Grundqualifikation in einem EU-Land, oder seine ausländische Qualifikation wird auf Gleichwertigkeit geprüft. Dabei zählt nur eine volle Anerkennung, eine teilweise reicht nicht.
Vor der Zusage prüfen
- Führerscheinklasse und Erteilungsdatum (Fünf-Jahres-Frist bei C, C1, CE, C1E)
- Schlüsselzahl 95 oder Fahrerqualifizierungsnachweis
- Datum der letzten Weiterbildung
- Umzugsdatum – wichtig, falls der Führerschein schon älter als fünf Jahre ist
- Erste Unterkunft und Termin beim Einwohnermeldeamt
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- §§ 23, 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- §§ 5, 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- § 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV), Absatz 8 zur Prüfungssprache
- Erste Verordnung zur Änderung der BKrFQV, Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 236 vom 17.08.2026
- Anerkennungs-Finder, Ergebnis für Berufskraftfahrer/in, abgerufen am 02.09.2026
- IAB-Kurzbericht 7/2026 „Deutschkenntnisse und Arbeitsmarktintegration“
- IHK Region Stuttgart, Berufskraftfahrer: ausländische Fahrerdokumente
- § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)