Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Welcher Beruf braucht was?
Muss der Abschluss Ihrer neuen Fachkraft aus der EU in Deutschland anerkannt werden? Bei den meisten Berufen nicht. Hier steht, wie Sie das in wenigen Minuten selbst prüfen – und was gilt, wenn doch.
Reglementiert oder nicht: die Frage, die alles entscheidet
Deutschland teilt Berufe in zwei Gruppen. Bei einem reglementierten Beruf ist die Tätigkeit gesetzlich geschützt. Ohne Anerkennung darf die Person dort nicht arbeiten. Bei einem nicht reglementierten Beruf ist eine Anerkennung möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Die zweite Gruppe ist die größere. Zu ihr gehören rund 330 Ausbildungsberufe des dualen Systems. Wer bei Ihnen als Koch, Fahrer, Lagerist oder Geselle anfängt, braucht deshalb in aller Regel keinen Bescheid vom Amt.
So prüfen Sie Ihren Beruf selbst
Der Anerkennungs-Finder des Bundes auf anerkennung-in-deutschland.de ist kostenlos. Sie geben Beruf und Bundesland ein und erfahren, ob der Beruf reglementiert ist, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen nötig sind.
Wer lieber telefoniert: Die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ von BAMF und Bundesagentur für Arbeit berät kostenlos unter +49 30 1815 1111.
Was für typische Berufe gilt
- Koch und Köchin: nicht reglementiert. Anerkennung möglich, aber keine Pflicht.
- Berufskraftfahrer: nicht reglementiert. Entscheidend sind hier Führerschein und Schlüsselzahl 95.
- Pflegefachkraft: reglementiert. Ohne Erlaubnis keine Arbeit als Fachkraft.
- Geselle im Handwerk: keine Anerkennung nötig. Die Meisterpflicht gilt nur für den eigenen Betrieb (§ 1 HwO).
Für Servicekräfte in der Hotellerie gab der Anerkennungs-Finder bei unserer Prüfung keine amtliche Auskunft. Vermutlich gilt dasselbe wie beim Koch – prüfen Sie es aber selbst, bevor Sie sich darauf verlassen.
Drei mögliche Ergebnisse
Bei nicht reglementierten Berufen endet das Verfahren mit voller, teilweiser oder keiner Anerkennung. Volle Anerkennung heißt: gleiche berufliche Rechte wie mit einem deutschen Abschluss.
Auch eine teilweise Anerkennung hilft Ihnen. Der Bescheid beschreibt genau, welcher Teil passt und wo es wesentliche Unterschiede gibt. Danach kann die Person gezielt nachschulen und einen zweiten Antrag stellen.
Bei reglementierten Berufen gibt es keine Teilanerkennung. Bleiben wesentliche Unterschiede, ordnet die Behörde einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung an. Wer sie besteht, bekommt die Anerkennung.
Wie lange das Verfahren dauern darf
Die Behörde muss innerhalb eines Monats bestätigen, dass der Antrag angekommen ist. Danach hat sie drei Monate für die Entscheidung, in besonderen Fällen einmal verlängerbar (§ 6 BQFG). In der Pflege sind es höchstens vier Monate, bei automatischer Anerkennung höchstens drei.
Das sind Höchstfristen ab vollständigen Unterlagen – keine Erfahrungswerte und keine Zusage. Fehlt ein Dokument, läuft die Frist noch nicht. Vollständigkeit ist der einzige Hebel, den Sie hier haben.
Wer den Antrag stellt
Den Antrag stellt die Fachkraft selbst, auch schon aus dem Ausland. Sie als Betrieb können unterstützen: Unterlagen sammeln, Kosten übernehmen, Fragen zur Praxis beantworten.
Für Anträge und Zeugnisse kann die Behörde eine beglaubigte Übersetzung verlangen (§ 23 VwVfG). Planen Sie die Zeit dafür ein.
Neues Gesetz ab November 2026
Am 1. November 2026 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Anerkennung in Heilberufen beschleunigen soll. Es gilt für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Pflegekräfte sind nicht dabei.
Sie wollen nicht selbst prüfen?
Sagen Sie uns im Erstgespräch, welchen Beruf Sie suchen. Wir sagen Ihnen ehrlich, was realistisch ist – und finden Fachkräfte in der EU, die zu Ihrer Stelle passen. 30 Minuten, kostenlos.
- Anerkennung in Deutschland (BIBB), Berufliche Anerkennung
- Anerkennungs-Finder, Ergebnisse für Koch/Köchin, Berufskraftfahrer/in, Pflegefachperson und Elektrotechnikermeister/in, abgerufen am 02.09.2026
- § 1 Handwerksordnung (HwO)
- § 6 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- KOFA – Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Stand 16.05.2025
- Ihr Europa, Europäische Kommission, Anerkennung beruflicher Qualifikationen
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen, Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 225
- Bundesministerium für Gesundheit, Meldung vom 26.03.2026