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Fachkräfte aus der EU einstellen: Was Betriebe wirklich wissen müssen

Ein Pass aus einem EU-Land reicht, um bei Ihnen anzufangen – ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis. Die echten Hürden liegen woanders. Hier steht, welche das sind und was Sie dagegen tun können.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit rund 6 Minuten · Jede Zahl mit Quelle

Braucht eine Fachkraft aus der EU eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Wer den Pass eines EU-Landes hat, darf in Deutschland eine Stelle antreten – ohne Genehmigung und ohne dass die Agentur für Arbeit zustimmen muss. Rechtlich steht die Person einem deutschen Arbeitnehmer gleich. So steht es im Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit.

Das gilt für alle 27 EU-Staaten sowie für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Der Arbeitsvertrag ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag.

Für Bewerber von außerhalb der EU gelten andere Regeln. Dieser Ratgeber behandelt nur Fachkräfte mit einem EU-Pass. Er erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die vier Hürden, die wirklich zählen

Wenn es nicht die Arbeitserlaubnis ist – woran hakt es dann? An vier Stellen:

  • Anerkennung: Muss der Abschluss geprüft werden – oder nicht?
  • Sprache: Wie viel Deutsch braucht die Stelle wirklich?
  • Ankommen: Wohnung, Meldeamt und ein fester Ansprechpartner im Betrieb.
  • Behörden: Fristen laufen erst, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Anerkennung: bei den meisten Berufen keine Pflicht

Deutschland unterscheidet reglementierte und nicht reglementierte Berufe. Bei einem reglementierten Beruf ist die Tätigkeit gesetzlich geschützt – ohne Anerkennung darf die Person dort nicht arbeiten. Das betrifft zum Beispiel die Pflege.

Die größere Gruppe sind die nicht reglementierten Berufe, darunter rund 330 Ausbildungsberufe des dualen Systems. Koch, Berufskraftfahrer, Lagerist oder angestellter Geselle im Handwerk: Hier ist eine Anerkennung möglich, aber keine Pflicht. Die Meisterpflicht im Handwerk gilt nur für den selbständigen Betrieb, nicht für Angestellte.

Ob Ihr Beruf reglementiert ist, prüfen Sie kostenlos im Anerkennungs-Finder des Bundes auf anerkennung-in-deutschland.de. Beratung gibt es außerdem kostenlos über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ unter +49 30 1815 1111.

Sprache: Sie ziehen die Grenze – oft zu hoch

Ein bestimmtes Sprachniveau schreibt der Staat nur bei reglementierten Berufen vor. Für Koch, Berufskraftfahrer und Handwerksmeister müssen laut Anerkennungs-Finder keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Die Betriebe selbst sind strenger: 57 Prozent verlangten bei ihrer zuletzt ausgeschriebenen Stelle mindestens Deutsch auf dem Niveau B2. Im Gastgewerbe waren es 30 Prozent, in Verkehr und Lagerei 37 Prozent, im Gesundheits- und Sozialwesen 74 Prozent. Das zeigt eine Befragung von 9.549 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Die bessere Frage lautet deshalb nicht „Welches Niveau brauche ich?“, sondern: Wofür braucht diese Stelle Sprache – für Kunden, für die Verständigung im Team oder für Anweisungen und Arbeitsschutz?

Eine Pflicht gilt für fast jeden Betrieb: Unterweisungen zu Gefahrstoffen und Maschinen müssen in einer Form und Sprache erfolgen, die der Mitarbeiter versteht (§ 14 GefStoffV, § 12 BetrSichV).

Ankommen: Hier scheitert es am häufigsten

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden (§ 17 BMG). Nach einem Zuzug aus dem Ausland geht das in aller Regel nicht online, sondern nur persönlich. Buchen Sie den Termin, bevor die Person anreist – und planen Sie ihn als bezahlte Arbeitszeit ein.

Die größte Hürde ist aber die erste Wohnung. Wer neu im Land ist, hat keine Schufa-Historie und keinen deutschen Gehaltsnachweis. Betriebe, bei denen es funktioniert, klären die erste Unterkunft, bevor sie zusagen: ein Zimmer, eine Monteurwohnung oder eine Wohnung, bei der der Betrieb im Mietvertrag steht. Das ist Erfahrung, keine Vorschrift.

Und: Benennen Sie eine Person im Betrieb, die zuständig ist – mit Namen. Sie ist der erste Ansprechpartner für Briefe, Formulare und Fragen, die sonst niemand stellt.

Behörden: Fristen laufen erst ab vollständigen Unterlagen

Ist ein Anerkennungsverfahren nötig, muss die Behörde innerhalb eines Monats den Eingang bestätigen und dann innerhalb von drei Monaten entscheiden (§ 6 BQFG). Diese Frist beginnt aber erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Fehlt ein Blatt, läuft nichts.

Den Antrag stellt die Fachkraft selbst, auch schon aus dem Ausland. Sie als Betrieb können unterstützen: Unterlagen sammeln, Kosten übernehmen, Fragen zur Praxis beantworten.

Selbst machen oder machen lassen?

Geht es um eine einzelne Stelle in einem nicht reglementierten Beruf, hat jemand im Haus wirklich Zeit und ist die Unterkunft geklärt, können Sie vieles selbst machen. Die Beratung und das amtliche Portal sind kostenlos.

Schwer wird es erfahrungsgemäß, wenn mehrere Stellen gleichzeitig offen sind, wenn der Beruf reglementiert ist wie in der Pflege oder wenn Ihnen schlicht der Zugang zu Bewerbern im Ausland fehlt. Dann ist nicht das Verfahren die Arbeit, sondern die Suche.

Lieber machen lassen?

Wir finden Fachkräfte, Azubis und ganze Teams in der EU – vorab geprüft und auf Wunsch mit Deutschkenntnissen. Erste Gespräche in vier Wochen.

Quellen
  1. Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 7 „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“, Stand Juni 2024
  2. Anerkennung in Deutschland (BIBB), Berufliche Anerkennung
  3. Anerkennungs-Finder, Ergebnisse für Koch/Köchin, Berufskraftfahrer/in, Pflegefachperson, abgerufen am 02.09.2026
  4. § 1 Handwerksordnung (HwO)
  5. IAB-Kurzbericht 7/2026 „Deutschkenntnisse und Arbeitsmarktintegration“
  6. § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  7. § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  8. § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
  9. § 6 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
  10. KOFA – Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Stand 16.05.2025

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